RS Vwgh 1995/12/14 95/07/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §354;
GewO 1994 §356 Abs1;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §356 Abs4;
GewO 1994 §77;
GewO 1994 §81;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1995/06/27 95/04/0114 1

Stammrechtssatz

Die im § 354 GewO 1994 geregelten Verfahren zählen nicht zu jenen, in welchen durch die Bestimmungen des § 356 Abs 3 und 4 GewO 1994 Nachbarn Parteistellung eingeräumt ist. Auch folgt aus der Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung nach § 354 GewO 1994, daß die Augenscheinsverhandlung (§ 356 Abs 1 GewO 1994) im Genehmigungsverfahren nach § 77 bzw § 81 GewO 1994 durchgeführt wurde, nicht, daß die Nachbarn, die in diesem Genehmigungsverfahren Parteistellung erlangt haben, auch in dem, aus Anlaß dieses Verfahrens zur Bewilligung einer provisorischen Maßnahme nach § 354 GewO 1994 durchzuführenden Verfahren Parteistellung besitzen. Im Verfahren nach § 354 GewO 1994 kommt daher den Nachbarn Parteistellung nicht zu (Hinweis E 29.5.1990, 90/04/0060, zur diesbezüglich somit unverändert gebliebenen Rechtslage nach der GewO 1973 idF BGBl 1988/399).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070124.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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