RS Vwgh 1995/12/14 95/07/0112

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1 Abs1 Z4;
AWG 1990 §1 Abs2 Z3;
AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §12 Abs3;
AWG 1990 §15;
AWG 1990 §17;
AWG 1990 §18 Abs2;
AWG 1990 §2 Abs10;
AWG 1990 §2 Abs11;
AWG 1990 §28;
AWG 1990 §32 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 18 Abs 2 AWG 1990 muß sich die Zustimmung oder die freiwillige Duldung auf eine Ablagerung beziehen. Das AWG 1990 verwendet den Begriff "ablagern" und "Ablagerung" an mehreren Stellen, wobei sich aus dem Wortsinn und aus dem Zusammenhang, in dem diese Begriffe verwendet werden, ableiten läßt, daß eine Ablagerung dann vorliegt, wenn sie nach den erkennbaren Umständen langfristig oder auf Dauer erfolgt (Hinweis E 24.10.1995, 95/07/0113). Die Auffassung von Hauer (Die öffentlich-rechtliche Verantwortung des Eigentümers belasteter Liegenschaften im Umweltrecht, S 16), der Begriff der Ablagerung im § 18 Abs 2 AWG sei nicht im engen, technischen Sinn zu verstehen, sondern erfasse auch jede Verwendung der Liegenschaft zur bloß vorübergehenden Aufbewahrung, kann nicht geteilt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070112.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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