RS Vwgh 1995/12/14 95/07/0095

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/22 90/19/0323 3

Stammrechtssatz

Die Zuweisung der (der Verantwortung) entsprechenden Anordnungsbefugnis ist - gleich der Zustimmung zur Bestellung - der Behörde nachzuweisen. Nicht zwingend, jedoch zweckmäßig ist es allerdings, daß der Nachweis über die Anordnungsbefugnis der Behörde zugleich mit dem die Bestellung betreffenden Zustimmungsnachweis erbracht werden muß. Jener so wie dieser hat aus der Zeit vor der Begehung der Tat zu stammen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070095.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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