RS Vwgh 1995/12/14 95/07/0135

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol

Norm

AWG Tir 1990 §23 Abs1;
AWG Tir 1990 §23 Abs2;
AWG Tir 1990 §23 Abs3;

Rechtssatz

Der Bestimmung des § 23 Abs 3 Tir AWG 1990 kann eine Pflicht der Inhaber von öffentlichen Behandlungsanlagen und Deponien zur jederzeitigen Auskunftserteilung und Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen nicht entnommen werden. Die den betroffenen Unternehmen in der genannten Gesetzesstelle auferlegte Obliegenheit ist lediglich für den Zweck des im § 23 Tir AWG 1990 geregelten Tarifgenehmigungsverfahrens als normiert zu erkennen und soll lediglich im Rahmen eines solchen Verfahrens der Tarifgenehmigungsbehörde den Zugang zu jenen betriebswirtschaftlichen Daten betroffener Unternehmen ermöglichen, anhand deren sich die betriebswirtschaftliche Angemessenheit zur Genehmigung eingereichter Tarife beurteilen läßt. Eine Interpretation der Bestimmung des § 23 Abs 3 Tir AWG 1990 im Sinne einer auch außerhalb eines anhängigen Tarifgenehmigungsverfahrens und somit jederzeit bestehenden Auskunftsgewährungspflicht und Einsichtsgewährungspflicht von Inhabern öffentlicher Behandlungsanlagen und Deponien ist durch den Wortlaut ("zur Überprüfung der Angemessenheit der Tarife") nicht geboten, widerspricht der Methode der systematischen Gesetzesauslegung nach dem Kontext der herangezogenen Bestimmung mit den ersten beiden Absätzen des § 23 Tir AWG 1990 und findet auch bei Anwendung der Methode der historischen Interpretation durch den Inhalt der Gesetzesmaterialien keine Deckung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070135.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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