RS Vwgh 1995/12/14 95/07/0206

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §11 Abs1;
GSGG §12 Abs1;
GSGG §13;
GSLG Slbg §13 Abs1;
GSLG Slbg §14 Abs1;
GSLG Slbg §17 Abs1;

Rechtssatz

Sieht sich ein Mitglied einer Bringungsgemeinschaft wegen der unzureichenden Vorbereitungszeit bei der Vollversammlung nicht in der Lage, die Bedeutung der zu fassenden Beschlüsse verläßlich zu beurteilen, dann wäre es an ihm gelegen, diesen Umstand durch ein Stimmverhalten Rechnung zu tragen, mit dem es den zur Beschlußfassung gestellten Anträgen seine Zustimmung verweigerte. Stimmte es den zur Abstimmung gestellten Anträgen jedoch zu, dann entstand ihm aus diesem Stimmverhalten kein Recht, gegen die gefaßten Beschlüsse Minderheitenbeschwerde zu erheben, da die Satzung der Bringungsgemeinschaft das Recht zur Ergreifung einer Minderheitenbeschwerde nur den überstimmten Mitgliedern einräumt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070206.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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