RS Vwgh 1995/12/14 95/19/0581

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §45 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Stützt die Behörde ihren Bescheid ausschließlich darauf, der Fremde habe einen ausreichenden Lebensunterhalt nicht belegen können und sei dabei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, unterläßt sie es jedoch, die maßgebenden Erwägungen für diese These in der Bescheidbegründung bekanntzugeben, so ist der Verwaltungsgerichtshof an der Nachprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert (Hinweis E 14.12.1995, 95/19/0375).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190581.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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