RS Vwgh 1995/12/15 94/17/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1995
beobachten
merken

Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
L74005 Fremdenverkehr Tourismus Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183 Abs4;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §29;
FremdenverkehrsG Slbg 1985 §2 Abs1;
LAO Slbg 1963 §143 Abs4;
LAO Slbg 1963 §207;
LAO Slbg 1963 §24;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Hat die Abgabenbehörde (Berufungsbehörde) die von ihr erstmals herangezogenen Erhebungsergebnisse betreffend die von ihr an einem bestimmten Standort angenommene Geschäftsstelle des abgabepflichtigen Unternehmers entgegen § 143 Abs 4 Slbg LAO nicht vorgehalten, so verstößt dessen dagegen gerichtetes Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gegen das Neuerungsverbot, sondern legt vielmehr die Wesentlichkeit der aufgezeigten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens dar.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994170179.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten