RS Vfgh 1992/12/15 B1751/92

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Straßenverwaltung
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Rechtssatz

keine Folge

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten enteignete mit Bescheid gemäß §17 bis §20 BStG 1971 iVm §73 AVG Teile von im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücken zugunsten des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), dies teilweise zu Zwecken des Ausbaues der B 146 Ennstal Straße, teilweise für landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen im Zuge dieser Straße.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten enteignete mit Bescheid gemäß §17 bis §20 BStG 1971 in Verbindung mit §73 AVG Teile von im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücken zugunsten des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), dies teilweise zu Zwecken des Ausbaues der B 146 Ennstal Straße, teilweise für landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen im Zuge dieser Straße.

Der Verfassungsgerichtshof nimmt im Hinblick auf die im E v 03.10.92, V62/91 ua, angestellten Überlegungen zur Notwendigkeit und Dringlichkeit des Trassenneubaus der B 146 Ennstal Straße zwischen Stainach und Liezen ein zwingendes öffentliches Interesse an der alsbaldigen Fortsetzung des Baus der verordneten Trasse an. Die lange bisherige Planungsdauer, die im mehrjährigen Durchschnitt weiterhin zunehmende Verkehrsfrequenz auf der gegenwärtigen Straße sowie die Gefahren und Belästigungen für Verkehrsteilnehmer und Anrainer lassen den Bau der neuen Straße auf Grund der - vom Verfassungsgerichtshof nicht für gesetzwidrig befundenen - Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. 599/1990, ohne weitere zeitliche Verzögerung im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen erscheinen.Der Verfassungsgerichtshof nimmt im Hinblick auf die im E v 03.10.92, V62/91 ua, angestellten Überlegungen zur Notwendigkeit und Dringlichkeit des Trassenneubaus der B 146 Ennstal Straße zwischen Stainach und Liezen ein zwingendes öffentliches Interesse an der alsbaldigen Fortsetzung des Baus der verordneten Trasse an. Die lange bisherige Planungsdauer, die im mehrjährigen Durchschnitt weiterhin zunehmende Verkehrsfrequenz auf der gegenwärtigen Straße sowie die Gefahren und Belästigungen für Verkehrsteilnehmer und Anrainer lassen den Bau der neuen Straße auf Grund der - vom Verfassungsgerichtshof nicht für gesetzwidrig befundenen - Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Bundesgesetzblatt 599 aus 1990,, ohne weitere zeitliche Verzögerung im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen erscheinen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1751.1992

Dokumentnummer

JFR_10078785_92B01751_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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