RS Vwgh 1995/12/15 93/17/0037

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Veröffentlicht am 15.12.1995
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L37164 Kanalabgabe Oberösterreich
L37294 Wasserabgabe Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §4 Abs1;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1;
KanalgebührenO Reichenau im Mühlkreis 1986 §1;
LAO OÖ 1984 §3 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Anschluß (Kanalanschluß) ist dann erfolgt, wenn eine unmittelbare Verbindung der Hauskanäle (ohne Zwischenschaltung einer Hauskläranlage oder Senkgrube) über das Kanalnetz mit der im Betrieb stehenden Kläranlage besteht. Nach der hier anzuwendenden Gesetzeslage iVm § 1 der KanalgebührenO Reichenau im Mühlkreis 1986 entsteht der Abgabenanspruch im Zeitpunkt des Anschlusses an die Kanalanlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170037.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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