RS Vfgh 1992/12/15 G136/92, G137/92, G138/92, V50/92, V51/92, V52/92

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

80 Land-und Forstwirtschaft
80/04 Wettbewerbsrecht

Norm

B-VG Art18 Abs2
Düngemittel-RegistergebührenV, BGBl 208/1987
DüngemittelG §30
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung der Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Registergebühren im DüngemittelG wegen Verstoß gegen das Determinierungsgebot; Aufhebung der Düngemittel-RegistergebührenV mangels gesetzlicher Grundlage

Rechtssatz

§30 DüngemittelG, BGBl. 488/1985, wird als verfassungswidrig aufgehoben.§30 DüngemittelG, Bundesgesetzblatt 488 aus 1985,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

§30 Abs2 und Abs3 DüngemittelG legen keine Höchstgrenze für die durch Verordnung festzusetzenden Registergebühren fest. Der durch die Gebühr abzugeltende Aufwand ist in §30 Abs3 DüngemittelG mit den "voraussichtlich erwachsenden Kosten der Überwachung und der Registerführung" umschrieben. Während der Hinweis auf die "Registerführung" auf Grund des §17 DüngemittelG dem Legalitätsprinzip gemäß Art18 Abs2 B-VG genügt, fehlt es den durch die Registergebühren ebenfalls abzudeckenden "Kosten der Überwachung" an der verfassungsgesetzlich notwendigen Bestimmtheit.

Die gesetzliche Verpflichtung zur regelmäßigen Entrichtung einer Gebühr "im voraus" (so §30 Abs4 DüngemittelG) für eine Verwaltungstätigkeit, bei der es dem Ermessen der zuständigen Behörde überlassen ist, wie oft sie hinsichtlich der einzelnen Produkte der Gebührenpflichtigen tatsächlich stattfindet, widerspricht aber Art18 Abs2 B-VG.

Auch die im letzten Satz des §30 Abs3 DüngemittelG gesetzlich gebotene Bedachtnahme "auf den Anwendungsbereich und den Anwendungsumfang" (der einzelnen Düngemittelprodukte) bildet keinen im Sinne des Art18 Abs2 B-VG ausreichenden Bestimmungsgrund für die Höhe der Registergebühr.

Da es der Düngemittel-RegistergebührenV, BGBl. 208/1987, nach Aufhebung des §30 DüngemittelG an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlt, ist die Verordnung schon aus diesem Grund gemäß Art139 Abs1 B-VG als gesetzwidrig aufzuheben.Da es der Düngemittel-RegistergebührenV, Bundesgesetzblatt 208 aus 1987,, nach Aufhebung des §30 DüngemittelG an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlt, ist die Verordnung schon aus diesem Grund gemäß Art139 Abs1 B-VG als gesetzwidrig aufzuheben.

(Anlaßfall B1328/90 ua, E v 15.12.92, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Düngemittel, Abgabenwesen, Legalitätsprinzip, Gebühr (Düngemittel-Register), Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G136.1992

Dokumentnummer

JFR_10078785_92G00136_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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