RS Vwgh 1995/12/15 94/17/0179

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Veröffentlicht am 15.12.1995
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
L74005 Fremdenverkehr Tourismus Salzburg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §167 Abs1;
BAO §29;
FremdenverkehrsG Slbg 1985 §2 Abs1;
LAO Slbg 1963 §127 Abs1;
LAO Slbg 1963 §24;

Rechtssatz

Es ist keinesfalls als notorisch anzusehen, daß gerade der Raiffeisenbausparkasse GmbH - und nicht anderen Gesellschaften des Raiffeisensektors - die Verfügungsmacht über jene örtlichen Einrichtungen (in Salzburg) zukommt, in denen eine Werbetätigkeit für den Abschluß von Bausparverträgen mit der genannten Bausparkasse entfaltet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994170179.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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