RS Vfgh 1992/12/16 V84/92

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung betreffend eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h in Graz mangels Legitimation

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Graz, Zl. A10/1-I 1120/5/1991.

Durch die bekämpfte Verordnung wird eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h für das gesamte Grazer Stadtgebiet ausgenommen auf den Vorrangstraßen angeordnet. Damit wird jedoch eine aktuelle Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen des Antragstellers nicht bewirkt. Das Interesse des Fahrzeuglenkers an der Teilnahme am Gemeingebrauch genießt rechtlichen Schutz nur in jenem Rahmen, der diesem Gemeingebrauch jeweils allgemein gezogen ist (vgl. VfSlg. 9309/1981). Besondere Umstände, die es erlauben würden, einen aktuellen Eingriff in eine rechtlich geschützte Interessensphäre anzunehmen - wie etwa das Verbot des Anfahrens eines Warenumschlagplatzes oder die Sperre der Zufahrt zu einem Grundstück - sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.Durch die bekämpfte Verordnung wird eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h für das gesamte Grazer Stadtgebiet ausgenommen auf den Vorrangstraßen angeordnet. Damit wird jedoch eine aktuelle Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen des Antragstellers nicht bewirkt. Das Interesse des Fahrzeuglenkers an der Teilnahme am Gemeingebrauch genießt rechtlichen Schutz nur in jenem Rahmen, der diesem Gemeingebrauch jeweils allgemein gezogen ist vergleiche VfSlg. 9309/1981). Besondere Umstände, die es erlauben würden, einen aktuellen Eingriff in eine rechtlich geschützte Interessensphäre anzunehmen - wie etwa das Verbot des Anfahrens eines Warenumschlagplatzes oder die Sperre der Zufahrt zu einem Grundstück - sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.

Entscheidungstexte

  • V 84/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.12.1992 V 84/92

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Gemeingebrauch (einer Straße)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:V84.1992

Dokumentnummer

JFR_10078784_92V00084_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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