RS Vwgh 1995/12/15 94/17/0180

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Veröffentlicht am 15.12.1995
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Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

HartkäsetauglichkeitsV 1975;
MOG 1985 §5 Abs3;
MOG 1985 §5 Abs4 idF 1988/330;
MOG 1985 §68 Abs3;
MOGNov 1988 Art2 Z2;

Rechtssatz

Die Rückforderung von zu Unrecht gewährten Zuschüssen ist in § 68 Abs 3 MOG verpflichtend vorgesehen. § 5 Abs 3 MOG (§ 5 Abs 4 nach der MOGNov 1988) kommt somit kein taxativer Charakter hinsichtlich der Sanktion für ein Zuwiderhandeln des Bearbeitungsbetriebes und Verarbeitungsbetriebes zu; er ordnet zum einen den Ausschluß des zuwiderhandelnden Bearbeitungsbetriebes und Verarbeitungsbetriebes von der Zuschußgewährung pro futuro für die Dauer der Nichtbeseitigung der Hindernisse an, stellt aber zum anderen und darüber hinaus bezüglich bereits (laufend) erbrachter Zuschußgewährungen eine jener Bestimmungen dar, auf Grund derer - im gegebenen Fall iVm den maßgeblichen Verordnungen - die Beurteilung, ob diese Leistungen zu Unrecht gewährt wurden, möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994170180.X05

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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