RS Vwgh 1995/12/15 95/11/0156

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Veröffentlicht am 15.12.1995
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64a Abs4;
KFG 1967 §66 Abs3;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Lenkerberechtigte unbescholten war, wird dadurch entscheidend relativiert, daß er erst seit etwa einem Jahr im Besitz einer Lenkerberechtigung war, sodaß von ihm - insbesondere im Hinblick auf die Alkoholproblematik - wesentlich strengere Regelungen zu beachten gewesen wären (hier: 1,05 Promille Blutalkoholgehalt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110156.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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