RS Vwgh 1995/12/15 95/11/0174

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Veröffentlicht am 15.12.1995
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §40 Abs1;
ZDG 1986 §76a Abs2 idF 1994/187;
ZDG 1986 §76a Abs3 idF 1994/187;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/11/0093 E 6. August 1996

Rechtssatz

§ 76a Abs 3 ZDG idF BGBl 1994/187 ist nur auf Wehrpflichtige anzuwenden, deren vorübergehende Untauglichkeit durch die Stellungskommission gem § 23 Abs 2 WehrG 1990 ausgesprochen worden ist. Daß gem § 40 WehrG 1990 die vorübergehende DIENSTUNFÄHIGKEIT des Wehrpflichtigen festgestellt worden ist, ist dem nicht gleichzuhalten, weil (auch) eine auf dem Grund der Dienstunfähigkeit beruhende vorzeitige Entlassung nicht die vorübergehende Untauglichkeit des Betreffenden bewirkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110174.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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