RS Vwgh 1995/12/15 94/17/0180

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Veröffentlicht am 15.12.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/08 Sonstiges Steuerrecht
53 Wirtschaftsförderung
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AbgÄG 1980;
HartkäsetauglichkeitsV 1975;
MOG 1985 §17;
MOG 1985 §3;
MOG 1985 §5;
MOG 1985 §68 Abs3;
MOG 1985 §85;
StruktVG 1969 §1 Abs2;
StruktVG 1969 §1 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Einbringungen gem § 1 Abs 2 StruktVG führen nicht zu einer privatrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge. Auch nach der Streichung des Wortes "abgabenrechtlich" in § 1 Abs 5 StruktVG durch das AbgÄG 1980 ist davon auszugehen, daß die dort angeordnete Gesamtrechtsnachfolge lediglich in abgabenrechtlicher Hinsicht eingreift. Die in Rede stehenden Beiträge nach Abschnitt A des MOG bzw Ansprüche auf Rückforderung (hier: Siloverzichtszuschläge betroffen) sind nicht vom Anwendungsbereich des StruktVG erfaßt und stellen als Beiträge an einen Fond (der sie nicht an eine Gebietskörperschaft weiterleitet) keine Abgaben iSd Finanzverfassung dar (vgl dagegen die ausdrückliche Regelung des § 85 MOG 1985 für die Absatzförderungsbeiträge nach Abschnitt D MOG 1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994170180.X04

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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