RS Vwgh 1995/12/15 94/17/0180

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Veröffentlicht am 15.12.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
55 Wirtschaftslenkung

Norm

HartkäsetauglichkeitsV 1975;
MOG 1985 §5;
MOG 1985 §68 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Rechtsverhältnis zwischen Milchbauer und Molkerei (Hinweis: BERNARD in Wenger-FS, 639) ist als privatrechtliches Verhältnis zu verstehen. Nach dem MOG sind die vom Fond zu Unrecht ausbezahlten Zuschüsse daher grundsätzlich vom Bearbeitungsbetrieb und Verarbeitungsbetrieb zurückzufordern (die sich daraus ergebende Notwendigkeit einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung eines Bearbeitungsbetriebes und Verarbeitungsbetriebes mit dem Milchlieferanten bezüglich des dann zu viel bezahlten Erzeugerpreises ändert daran nichts). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Fehlen einer Vorschrift dahingehend, daß die Rückforderung von einem anderen Rechtsträger zu erfolgen hätte als von jenem, dem der Zuschuß gewährt worden ist (vgl Punkt IV Z 7 der HartkäsetauglichkeitsV 1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994170180.X09

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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