RS Vwgh 1995/12/15 95/21/0190

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Veröffentlicht am 15.12.1995
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs2;
AVG §71 Abs3;
VwGG §46 Abs3;

Rechtssatz

Die Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages ist nach § 71 Abs 2 AVG ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen. Macht der Antragsteller geltend, daß ihm erst mit Zustellung des Bescheides betreffend die Zurückweisung der Berufung als verspätet die Versäumung der Berufungsfrist bekannt geworden sei und er in diesem Fall naturgemäß erst nach Einbringung der versäumten Berufung den Wiedereinsetzungsantrag erheben konnte, steht diesem Vorbringen § 71 Abs 2 AVG nicht entgegen. Damit in Übereinstimmung steht auch die Rsp, daß die Nachholung einer bereits - wenn auch verspätet - gesetzten Prozeßhandlung mit dem Wiedereinsetzungsantrag nicht erforderlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210190.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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