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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte" im §131 Abs1 GSVG idFen BGBl. 560/1978 und BGBl. 157/1991.Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte" im §131 Abs1 GSVG idFen Bundesgesetzblatt 560 aus 1978, und Bundesgesetzblatt 157 aus 1991,.
Es ist ausgeschlossen (denkunmöglich), daß das Oberlandesgericht Linz bei Erledigung der bei ihm anhängigen Berufung §131 Abs1 GSVG in der Stammfassung (BGBl. 560/1978) und idF des ArtII Z7 Sozialrechts-ÄnderungsG 1991 anzuwenden hat.Es ist ausgeschlossen (denkunmöglich), daß das Oberlandesgericht Linz bei Erledigung der bei ihm anhängigen Berufung §131 Abs1 GSVG in der Stammfassung Bundesgesetzblatt 560 aus 1978,) und in der Fassung des ArtII Z7 Sozialrechts-ÄnderungsG 1991 anzuwenden hat.
Der maßgebliche Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Leistung aus der Pensionsversicherung gewährt wird, ist gemäß §113 Abs2 GSVG der auf die Antragstellung folgende Monatserste, also der - wie das Oberlandesgericht richtig ausführt - 01.11.90. Es ist daher §131 Abs1 GSVG in der zu diesem Stichtag geltenden Fassung anzuwenden.
Entgegen den Ausführungen des antragstellenden Gerichtes ist dies aber weder §131 Abs1 GSVG in der Stammfassung (mehrfache Novellierungen) noch §131 Abs1 GSVG idF des Sozialrechts-ÄnderungsG 1991 (vgl. ArtV Abs6 leg.cit.).Entgegen den Ausführungen des antragstellenden Gerichtes ist dies aber weder §131 Abs1 GSVG in der Stammfassung (mehrfache Novellierungen) noch §131 Abs1 GSVG in der Fassung des Sozialrechts-ÄnderungsG 1991 vergleiche ArtV Abs6 leg.cit.).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:G199.1992Dokumentnummer
JFR_10078784_92G00199_01