RS Vwgh 1995/12/15 95/11/0372

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Veröffentlicht am 15.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §27;
AZG §28;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0088 E 27. September 1988 RS 4(hier: ARG)

Stammrechtssatz

Im Gegensatz zur Befreiung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG und § 9 Abs 4 VStG bleibt bei Bestellung eines Bevollmächtigten iSd § 28 AZG die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers aufrecht. Ob dieser dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit guten Grund erwarten lassen.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110372.X04

Im RIS seit

29.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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