RS Vwgh 1995/12/15 95/17/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1995
beobachten
merken

Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BAO §276 Abs1;
BAO §288;
BAO §289;
LAO Krnt 1991 §208 Abs1;
LAO Krnt 1991 §214;
LAO Krnt 1991 §215;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/14 88/17/0152 3 (hier: Spruch bringt zum Ausdruck, daß nur die Abgabenhöhe geändert, die übrigen Spruchelemente des erstinstanzlichen Bescheides unverändert bleiben sollen)

Stammrechtssatz

Ändert die Berufungsbehörde den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides (lediglich) in einem Punkt ab, so muß dies zumindest dann, wenn aus der Begründung des Bescheides hervorgeht, daß die Berufungsbehörde im übrigen den Spruch des mit Berufung bekämpften Bescheides unverändert in Wirksamkeit belassen wollte, als Bestätigung des bekämpften Bescheides in den nicht geänderten Punkten verstanden werden.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170008.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten