RS Vfgh 1992/12/17 KR1/91

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art121 Abs1
B-VG Art127 Abs3
B-VG Art126b Abs2
RechnungshofG 1948 §12 Abs1
RechnungshofG 1948 §15 Abs1

Leitsatz

Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Überprüfung der Gebarung der Bank für Tirol und Vorarlberg und der Bank für Kärnten und Steiermark infolge Überwiegens der Beteiligung von der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Rechtsträgern; Außerachtlassung der Beteiligung von anderen Regionalbanken aufgrund zyklischer Vernetzung

Rechtssatz

In Stattgebung des Antrages wird festgestellt, daß der Rechnungshof gemäß Art121 Abs1 B-VG iVm Art126b Abs2 und Art127 Abs3 B-VG sowie §12 Abs1 und §15 Abs1 RechnungshofG 1948 zuständig ist, die Gebarung der Bank für Tirol und Vorarlberg und der Bank für Kärnten und Steiermark in den Jahren 1979 bis 1990 zu überprüfen.

Es liegt eine sogenannte "zyklische Vernetzung" der drei beteiligten Regionalbanken, nämlich der Bank für Tirol und Vorarlberg, der Bank für Kärnten und Steiermark und der Bank für Oberösterreich und Salzburg vor. Wie in VfSlg. 12225/1989 dargetan, verbirgt die Wechselseitigkeit der Beteiligungen aber nur die Tatsache, daß außer den der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Rechtsträgern CA-BV und (in einem Fall) Land Oberösterreich auf der einen und dem jeweiligen Privatbesitz auf der anderen Seite niemand sonst beteiligt ist. Man erfaßt daher die nach Art126b B-VG/Art127 B-VG maßgebenden Beteiligungsverhältnisse nur dann richtig, wenn man die Beteiligung der jeweils anderen Regionalbanken insoweit außer Betracht läßt, als sie wechselseitig ist und daher bloß auf den Ausgangspunkt zurückführt. Eine bloß formelle Verselbständigung von Rechtsträgern verändert die materiellen, wirtschaftlichen Beteiligungsverhältnisse nicht.

An dem vom Rechnungshof im vorliegenden Verfahren gewählten Stichtag übersteigt in allen drei Regionalbanken der Anteil der Rechtsträger, welche der Rechnungshofkontrolle unterworfen sind, (CA-BV und Land) den Anteil des privaten Besitzes.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Rechnungshofzuständigkeit, Rechnungshof

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:KR1.1991

Dokumentnummer

JFR_10078783_91KR0001_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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