Rechtssatz
Nicht die Bereicherung des Veräußerers, sondern der Erwerb des Käufers wird nach dem GrEStG 1987 besteuert. Schon deshalb trifft die Ansicht nicht zu, beim Erwerb eines unbebauten Grundstückes dürfe als Gegenleistung nur jener Betrag herangezogen werden, der dem Veräußerer tatsächlich zugekommen sei (stRsp des VwGH und des deutschen BFH).
Im RIS seit
12.02.2001