RS Vwgh 1995/12/18 95/16/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1995
beobachten
merken

Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §15 Abs3;
GebG 1957 §33 TP8 Abs1;
KVG 1934 §2 Z3 litb;

Rechtssatz

Grundsätzlich ist die Anwendung unterschiedlicher Steuergesetze auf denselben Sachverhalt nicht ausgeschlossen (Hinweis E 3.6.1993, 92/16/0010, 0036). Tatsächlich unterliegt der Gebühr nach § 33 TP 8 Abs 1 GebG aber die tatsächliche Zuzählung des dargeliehenen Betrages, während bei der Gesellschaftsteuer nicht die Begründung der freiwilligen Übernahmsverpflichtung, sondern erst deren Erfüllung, also das tatsächliche Bewirken der Leistung (hier: die fortlaufende Überlassung der Darlehensvaluta zur Nutzung) den Steuertatbestand auslöst (Hinweis E 14.12.1994, 94/16/0121, 0122). Abgesehen davon, daß die Frage einer allfälligen Doppelbesteuerung im Hinblick auf § 15 Abs 3 GebG im Gebührenbemessungsverfahren zu lösen wäre, ist eine - für das Eingreifen der Abgrenzungsvorschrift des § 15 Abs 3 GebG vorausgesetzte (Hinweis E 29.1.1990, 87/15/0082) - Identität des Rechtsvorganges somit nicht gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160195.X03

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten