RS Vwgh 1995/12/19 95/05/0309

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Veröffentlicht am 19.12.1995
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §18 Abs2;
AWG 1990 §18 Abs3;
AWG 1990 §18 Abs4;
AWG 1990 §32 Abs2;
SAG §1;
SAG §2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/05/0310

Rechtssatz

Während sich aus § 32 Abs 2 AWG 1990 ergibt, daß in den Fällen des § 18 Abs 2 AWG 1990 und § 18 Abs 4 AWG 1990 zunächst der Abfallbesitzer gem § 32 Abs 1 AWG 1990 in Anspruch zu nehmen ist und somit eine subsidiäre "Haftung" des Liegenschaftseigentümers für zurückgelassene gefährliche Abfälle normiert wird, besteht eine solche Anordnung im Hinblick auf die gem § 18 Abs 3 AWG 1990 verpflichteten Liegenschaftseigentümer nicht. Daraus ergibt sich, daß die im § 18 Abs 3 AWG 1990 genannten Liegenschaftseigentümer hinsichtlich der angeführten Sonderabfälle gem § 1 SAG und § 2 SAG, die dort vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf einem Grundstück zurückgelassen wurden, primär verpflichtet werden können, für die schadlose Behandlung dieser Sonderabfälle zu sorgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050309.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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