RS Vwgh 1995/12/19 95/04/0229

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Veröffentlicht am 19.12.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §39 Abs1;
GewO 1994 §39 Abs2;
GewO 1994 §9 Abs1;
GewO 1994 §94 Z7;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine entsprechende Betätigung iSd § 39 Abs 2 GewO 1994 kann nur angenommen werden, wenn durch sie eine gesetzmäßige Gewerbeausübung sichergestellt und somit unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall in Betracht zu ziehende gewerberechtliche Betätigung die bloße Scheinerfüllung dieses Erfordernisses ausgeschlossen wird. Es muß sohin unter Bedachtnahme auf die Art oder auf den Umfang des Gewerbebetriebes oder auf die Lebensumstände des Geschäftsführers die Beurteilung gerechtfertigt sein, daß der Geschäftsführer zu einer derartigen Betätigung in der Lage ist (Hinweis E 6.11.1995, 94/04/0057); dies ist im Beschwerdefall schon im Hinblick auf dessen Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei einer großen Baufirma - auch wenn sich der wöchentliche Zeitaufwand auf 20 Stunden beschränkt - in einer Entfernung von rund 200 km vom Sitz des Gewerbeinhabers iZm dem vom Gewerbeinhaber selbst angenommenen zeitlichen wöchentlichen Arbeitsaufwand (hier: 20 Stunden) seines gewerberechtlichen Geschäftsführers in seinem Gewerbebetrieb betreffend das Gewerbe Pflasterer zu verneinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040229.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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