RS Vwgh 1995/12/19 95/05/0309

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Veröffentlicht am 19.12.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §18 Abs3;
SAG §1;
SAG §2;
SAG §4 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/05/0310

Rechtssatz

§ 18 Abs 3 AWG 1990 bezieht sich auf Sonderabfälle gem § 1 SAG und § 2 SAG und führt die in § 4 Abs 2 SAG vorgesehene primäre Entsorgungsverpflichtung des Liegenschaftseigentümers in das System des AWG 1990 über. § 4 Abs 2 SAG kann die Entsorgungsverpflichtung des Eigentümers für zurückgelassene Sonderabfälle nur für solche Sonderabfälle begründet haben, die im Geltungszeitraum des SAG (also ab 1.1.1984) zurückgelassen werden (Hinweis Thienel, Unmittelbare Abfallentsorgungspflicht des Grundeigentümers ? WBL 1992, 245ff, insb 253).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050309.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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