RS Vwgh 1995/12/19 95/04/0224

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Veröffentlicht am 19.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §8;
GewO 1994 §356 Abs1;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §356 Abs4;
GewO 1994 §359b;
GewO 1994 §75 Abs2;

Rechtssatz

Die Frage der Parteistellung der Nachbarn im Verfahren betreffend Betriebsanlagen ist im § 356 Abs 3 und Abs 4 GewO 1994 abschließend geregelt. Nach dieser gesetzlichen Regelung kommt Nachbarn iSd § 75 Abs 2 GewO 1994 nicht etwa schon im Hinblick auf diese Eigenschaft Parteistellung in einem Verfahren nach § 356 Abs 1 GewO 1994 zu, sondern sie erwerben die Parteistellung erst bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 356 Abs 3 GewO 1994, deren normativer Inhalt aber die Erlangung einer Parteistellung durch einen "Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung" nicht vorsieht. Eine allfällige rechtswidrige Anwendung der Bestimmung des § 356 Abs 3 zweiter Satz GewO 1994 müßte durch - zulässige - Rechtsmittel im zugrundeliegenden Betriebsanlagengenehmigungsverfahren selbst geltend gemacht werden (Hinweis E 28.4.1992, 91/04/0336). Es ist daher ohne Bedeutung, ob die ErstBeh den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung zu Recht in einem Verfahren nach § 359b GewO 1994 erledigte und ob die bel Beh bei Erlassung ihres Bescheides an den von der Erstbeh nach §359b GewO 1994 erlassenen Bescheid gebunden war.

Schlagworte

Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040224.X01

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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