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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1;Rechtssatz
Nach § 91 Abs 2 GewO 1994 ist tatbestandsmäßig, daß eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, nicht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist entfernt wird. Eine allenfalls nach Ablauf der Frist erfolgte Entsprechung des behördlichen Auftrags vermag an der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 91 Abs 2 GewO 1994 nichts (mehr) zu ändern (Hinweis E 30.3.1993, 92/04/0242)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040225.X01Im RIS seit
20.11.2000