RS Vfgh 1993/3/10 B371/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1993
beobachten
merken

Index

32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
GrEStG 1987 §1 Abs1
GrEStG 1987 §3 Abs2

Leitsatz

Aufhebung eines Grunderwerbsteuer wegen Tausches von Miteigentumsanteilen vorschreibenden Bescheides; gleichheitswidrige Gesetzesauslegung durch Versagung der Anwendung des Befreiungstatbestandes des §3 Abs2 GrEStG 1987 für die flächenmäßige Aufteilung einer wirtschaftlichen Einheit

Rechtssatz

Es ist kein vernünftiger Grund erkennbar, der es rechtfertigen könnte, die bloße Umwandlung gemeinschaftlichen Eigentums an einer (nur nach ideellen Quoten zuzuordnenden) sachenrechtlichen Einheit dann grunderwerbsteuerlich zu begünstigen, wenn damit zugleich eine wirtschaftliche Einheit zerteilt wird, die Begünstigung aber zu versagen, wenn die Auflösung der rechtlichen Einheit die Eigentumsverhältnisse bloß mit der bereits erfolgten wirtschaftlichen Trennung in Übereinstimmung bringt. Weder aus der erklärten Zielsetzung des historischen Gesetzgebers noch aus dem Blickwinkel anderer denkbarer Zwecke der in Rede stehenden Begünstigung läßt sich eine solche Differenzierung ableiten und auch andere, von außen hinzutretende Gründe können sie nicht erklären. Eine solche Regelung hätte daher vor dem aus dem Gleichheitssatz fließenden Sachlichkeitsgebot keinen Bestand.

Das Erfordernis der wirtschaftlichen Einheit als des einheitsstiftenden Merkmals, das die Zusammenfassung mehrerer Grundstücke zu einem einheitlichen grunderwerbsteuerlichen Vorgang - also regelmäßig zu Besteuerungszwecken - rechtfertigt und es andererseits - was die Befreiungsbestimmung anlangt - zugleich erlauben mag, den der Teilung eines Grundstücks durch die Miteigentümer entsprechenden wechselseitigen Austausch der Anteilsrechte an mehreren zusammengehörigen Grundstücken von bloßen Vermögensauseinandersetzungen zu unterscheiden, darf daher nicht auf die flächenmäßige Teilung der maßgeblichen (grundbücherlichen und vermessungsrechtlichen) Einheit selbst übertragen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grunderwerbsteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B371.1992

Dokumentnummer

JFR_10069690_92B00371_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten