RS Vwgh 1995/12/19 95/05/0249

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Veröffentlicht am 19.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Das aus § 2 Abs 1 VVG ableitbare Schonungsprinzip verpflichtet die Vollstreckungsbehörde nicht, mit der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages nach § 4 Abs 2 VVG solange zuzuwarten, bis der Verpflichtete anstelle der aufgetragenen Sanierung den Abbruch des Objektes beantragt und schließlich von der erteilten Bewilligung Gebrauch macht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050249.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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