RS Vfgh 1993/3/10 B1074/92, B1075/92, B1076/92, B1077/92, B1078/92, B1079/92

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Veröffentlicht am 10.03.1993
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z6
Sbg GVG 1986 §8 Abs1 litd
Sbg GVG 1986 §8 Abs1 lite
Sbg GVG 1986 §10 Abs1 Z6

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu der Errichtung von Drogeriemärkten einer deutschen Gesellschaft dienenden Mietverträgen wegen Widerspruchs zu regionalwirtschaftlichen Interessen

Rechtssatz

Die Bestandgabe eines Grundstückes iSd §8 Abs1 litd und lite Sbg GVG 1986 ist grundsätzlich unter den Begriff des Grundverkehrs im Sinne des Art10 Abs1 Z6 B-VG zu subsumieren.

Der von den Beschwerden als verfassungswidrig erachtete §10 Abs1 Z6 Sbg GVG 1986 - soweit er zwingend eine Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung anordnet, wenn der Rechtserwerb regionalwirtschaftlichen Interessen widerspricht - stellt sich nicht als in die Kompetenz des Bundes fallende Regelung dar.

Vielmehr handelt es sich um eine in die Zuständigkeit des Landes fallende, den Grundstücksverkehr für Ausländer einer verwaltungsbehördlichen Beschränkung unterwerfende Regelung, die sich im Rahmen der durch die Bundesverfassung gezogenen Kompetenzgrenzen hält.

Abweisung der Beschwerden, keine Verletzung im Gleichheitsrecht.

Den Beschwerden ist zwar zuzugestehen, daß den Zweitbeschwerdeführern das ihnen kraft AVG zustehende Parteiengehör zu Unrecht verweigert wurde, doch ist darin für sich allein kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler zu erblicken.

Entscheidungstexte

  • B 1074-1079/92
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 10.03.1993 B 1074-1079/92

Schlagworte

Ausländergrunderwerb, Kompetenz Bund - Länder Grundverkehr, Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1074.1992

Dokumentnummer

JFR_10069690_92B01074_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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