RS Vwgh 1995/12/19 95/05/0221

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Veröffentlicht am 19.12.1995
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Wr §5 Abs3 lita;
BauO Wr §75;
BauRallg;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist der Umstand, der den Gemeinderat bewogen hat, in einem Bebauungsplan bei der gegebenen Hanglage mit steilem Abfall an einer Straße bei einer Vorgartentiefe von 7,5 m in der Bauklasse II eine Gebäudehöhe von maximal 10,5 m und in der Bauklasse I eine Höhenbeschränkung von maximal 4,5 m festzusetzen, nicht unsachlich, weil es gerechtfertigt erscheint, in dem der Verkehrsfläche näher gelegenen Liegenschaftsteil eine höhere Bauklasse vorzusehen als in jenem Teil, der den Übergang zu den von der Bebauung freizuhaltenden Gebieten bildet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050221.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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