RS Vwgh 1995/12/19 95/20/0670

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1995
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
49/01 Flüchtlinge
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;
FlKonv Art33 Abs2;
SGG;
StGB §128 Abs2;
WaffG 1986;

Rechtssatz

Die Beurteilung der Gefährlichkeit iSd Art 33 Z 2 FlKonv ist auf das Gesamtverhalten des Flüchtlings zu stützen. Dabei sind auch Ereignisse einzubeziehen, die vor Verhängung der gerichtlichen Haft liegen (hier Verurteilungen nach dem WaffG, SGG ua). Insbesondere ist im Beschwerdefall darauf Bedacht zu nehmen, daß frühere gerichtliche Verurteilungen den Flüchtling offenbar nicht abgehalten haben, eine noch schwerere Straftat zu setzen (hier einen schweren Diebstahl nach § 128 Abs 2 StGB), und selbst diese Verurteilung eine neuerliche Straffälligkeit des Flüchtlings nicht verhindern konnte (hier hat der Flüchtling vorgebracht, er leide aufgrund von Folterungen im Iran an schweren Schmerzen, zu deren Linderung er sich auf illegalem Weg Drogen beschafft habe, welches Vorbringen in gravierender Weise die von der Behörde getroffene negative Zukunftsprognose untermauert, denn es ist daraus zwangsläufig der Schluß zu ziehen, daß der Flüchtling zwecks illegalem Erlangen von Drogen wieder rückfällig werden wird; Beschaffungskriminalität).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200670.X03

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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