RS Vwgh 1995/12/19 95/05/0302

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1995
beobachten
merken

Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1295 Abs2;
ABGB §297;
BauO Bgld 1969 §31 Abs1;
BauO Bgld 1969 §90 Abs1 Z2;
BauRallg;

Rechtssatz

Gem § 297 ABGB ist der über dem Grundstück befindliche Luftraum dessen Zugehör (Hinweis Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts II, neunte Aufl, S 48). Liegt eine von § 90 Abs 1 Z 2 Bgld BauO geforderte Zustimmung des vom Antragsteller verschiedenen betroffenen Grundeigentümers nicht vor, fehlt es an einer Voraussetzung für die aufrechte Erledigung des Bauansuchens. Bei Fehlen einer derartigen Zustimmung darf eine Baubewilligung selbst dann nicht erteilt werden, wenn der Grundeigentümer die geforderte Zustimmung "schikanös" verweigert. Auch die von der Baubehörde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu beachtenden Rücksichten des Ortsbildes vermögen die gem § 90 Abs 1 Z 2 erforderliche Zustimmung eines vom Bewilligungswerber verschiedenen Grundeigentümers nicht zu ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050302.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten