RS Vwgh 1995/12/19 95/05/0308

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Veröffentlicht am 19.12.1995
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Burgenland
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L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
BauO Bgld 1969 §104;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Erfüllungsfrist gem § 59 Abs 2 AVG ist jedenfalls dann angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können. Der Umstand, daß der Antragsteller die konsenslose Halle schon vor Abschluß der erforderlichen Bewilligungsverfahren in Bestand gegeben hat und erhebliche wirtschaftliche Nachteile im Falle des raschen Abbruches der konsenslosen Halle zu erwarten hätte, vermag die Rechtswidrigkeit des baupolizeilichen Auftrages in bezug auf die eingeräumte Frist nicht darzutun. Der Antragsteller war als Vermieter keinerlei Zwang ausgesetzt, das Objekt bereits vor Abschluß der erforderlichen Baubewilligungsverfahren zu vermieten (Hinweis E 26.1.1995, 94/06/0262), im übrigen ist bei der Festsetzung der Erfüllungsfrist für die Beseitigung eines konsenslosen Baues auf wirtschaftliche Umstände nicht im selben Ausmaß Rücksicht zu nehmen, wie bei der Erteilung eines Auftrages zur Beseitigung eines Baugebrechens (Hinweis E 11.10.1994, 94/05/0274, 94/05/0275).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050308.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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