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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs2;Rechtssatz
Die Erfüllungsfrist gem § 59 Abs 2 AVG ist jedenfalls dann angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können. Der Umstand, daß der Antragsteller die konsenslose Halle schon vor Abschluß der erforderlichen Bewilligungsverfahren in Bestand gegeben hat und erhebliche wirtschaftliche Nachteile im Falle des raschen Abbruches der konsenslosen Halle zu erwarten hätte, vermag die Rechtswidrigkeit des baupolizeilichen Auftrages in bezug auf die eingeräumte Frist nicht darzutun. Der Antragsteller war als Vermieter keinerlei Zwang ausgesetzt, das Objekt bereits vor Abschluß der erforderlichen Baubewilligungsverfahren zu vermieten (Hinweis E 26.1.1995, 94/06/0262), im übrigen ist bei der Festsetzung der Erfüllungsfrist für die Beseitigung eines konsenslosen Baues auf wirtschaftliche Umstände nicht im selben Ausmaß Rücksicht zu nehmen, wie bei der Erteilung eines Auftrages zur Beseitigung eines Baugebrechens (Hinweis E 11.10.1994, 94/05/0274, 94/05/0275).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050308.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009