RS Vwgh 1995/12/19 95/05/0309

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Veröffentlicht am 19.12.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §18 Abs2;
AWG 1990 §18 Abs3;
B-VG Art7 Abs1;
SAG §4 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/05/0310

Rechtssatz

Es ist die unterschiedliche Regelung des § 18 Abs 3 AWG zu § 18 Abs 2 AWG 1990 sachlich darin gerechtfertigt, daß die in § 4 Abs 2 SAG WÄHREND DER GELTUNG DES SAG für Sonderabfälle bereits so vorgsesehne Inanspruchnahme des Liegenschaftseigentümers ins AWG 1990 unverändert übernommen wurde. Der Grundstückseigentümer konnte auch nur im Geltungszeitraum des SAG mit der primären Entsorgungspflicht gem § 4 Abs 2 SAG rechnen oder hätte zumindest damit rechnen müssen, sofern er oder sein Rechtsvorgänger der im § 4 Abs 2 SAG genannten Nutzung des Grundstückes zugestimmt hat (Hinweis E VfGH 28.9.1995, G 18/195).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050309.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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