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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §40 Abs2 Z2;Rechtssatz
§ 40 Abs 2 Z 2 BDG 1979 stellt nicht auf die formelle hierarchische Stellung, sondern auf die tatsächliche Verwendung des Beamten ab. Der VwGH hat daher in seiner RSp zum Ausdruck gebracht, daß Ungleichwertigkeit innerhalb einer VGr auch dann vorliegt, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorliegt und hat dies INSBESONDERE beim Wegfall von Leitungsfunktionen bejaht. Es ist damit klargestellt, daß es in der zu beurteilenden Frage nach der Erfüllung des in § 40 Abs 2 Z 2 BDG 1979 normierten Kriteriums auf den tatsächlichen Inhalt der Verwendung, die vom betreffenden Beamten nicht rechtswidrig (also beispielsweise gegen den Willen seiner Vorgesetzten) ausgeübt worden ist, ankommt. Die rechtliche Zuordnung einer Verwendung als Leitungsfunktion auf Grund von Organisationsvorschriften ist daher nicht die entscheidende Beurteilungsgrundlage für die Einstufung der tatsächlichen Verwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120163.X04Im RIS seit
20.11.2000