RS Vwgh 1995/12/20 95/12/0325

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Veröffentlicht am 20.12.1995
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art7;
GdBG Innsbruck 1970 §26 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §26 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs1 impl;
GehG 1956 §3 impl;
GehG/Gemeindebeamten Innsbruck 1970 §26 Abs1;
GehG/Gemeindebeamten Innsbruck 1970 §26 Abs2;
NebengebührenV Innsbruck 1972 §6 Abs1;

Rechtssatz

Aus einer allenfalls zu Unrecht gewährten Gefahrenzulage nach dem GdBG Innsbruck und der darauf basierenden NebengebührenV Innsbruck an eine bestimmte (andere) Beamtengruppe kann der Beamte nichts für die Höhe seines Anspruches ableiten, da es nach dem Gesetz bzw der NebengebührenV darauf ankommt, welche Dienste der jeweilige Beamte verrichtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120325.X03

Im RIS seit

27.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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