RS Vwgh 1995/12/20 91/12/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1995
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0341/72 E 20. April 1972 VwSlg 8218 A/1972 RS 1(hier: ohne Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Eine Vortätigkeit ist für die erfolgreiche Verwendung eines Beamten von Bedeutung, wenn sie sich als eine ihrer Ursachen darstellt. Von besonderer Bedeutung ist sie dann, wenn der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung ohne sie nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre (hier: seinerzeit Geschäftsführer der juristischen Fachgruppe an der Universität Wien; derzeit Finanzbeamter der Dienstklasse VIII, mit der Dienstaufsicht und Leitung einer Geschäftsabteilung der FLD Wien betraut).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991120010.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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