RS Vwgh 1995/12/20 95/01/0103

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Veröffentlicht am 20.12.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Es kann zwar nicht zweifelhaft sein, daß eine dem Asylwerber (hier: albanischer Staatsangehöriger römisch-katholischen Glaubensbekenntnisses) allenfalls drohende Verbannung in ein anderes Gebiet seines Heimatlandes (hier: in den Norden Albaniens), die im übrigen aus Gründen seiner Religion erfolgt wäre bzw erfolgen würde, eine als Verfolgungshandlung gegen ihn gerichtete Maßnahme anzusehen ist. Ungeachtet der mit dieser Maßnahme verbundenen Einschränkung in der Freizügigkeit der Person des Asylwerbers würde ihr aber die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z 1 AsylG 1991 erforderliche Intensität fehlen, sofern nicht andere Umstände hinzutreten, auf Grund derer davon gesprochen werden müßte, daß ein Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland aus objektiver Sicht für ihn unerträglich gewesen wäre. Ein Leben in der Verbannung ist nicht einem solchen in einer Haft, die demgegenüber eine weit größere Freiheitsbeschränkung darstellt, gleichzuhalten und in dem im Beschwerdefall hiefür in Aussicht genommenen Gebiet, wenn auch unter äußerst schwierigen Bedingungen, durchaus möglich. Der Asylwerber würde sich diesbezüglich in der gleichen Situation befinden, wie wenn er seinen Heimatort verlassen und sich freiwillig in das betreffende Gebiet begeben hätte, um dort zu leben. Zumindest insofern bezieht sich die Verfolgung des Asylwerbers nicht auf das gesamte Gebiet seines Heimatlandes und besteht demnach eine innerstaatliche Fluchtalternative.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995010103.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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