RS Vfgh 1993/3/11 V98/92, V99/92, V100/92, V101/92, V102/92, V103/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1993
beobachten
merken

Index

39 Völkerrechtliche Verträge
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
Erlaß des Bundesministers für Finanzen vom 19.09.89 zur Abgrenzung zwischen Hoheitsverwaltung und Wirtschaftsverwaltung bei Bezügen aus öffentlichen Kassen nach Art19 des österr-liechtensteinischen Doppelbesteuerungsabkommens. AÖF 281/1989
Doppelbesteuerungsabkommen österreichisch-liechtensteinisches Art19 Abs2
BAO §48
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BAO § 48 heute
  2. BAO § 48 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. BAO § 48 gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 48 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 48 gültig von 09.05.1969 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969

Leitsatz

Aufhebung eines als Rechtsverordnung zu qualifizierenden Erlasses des Bundesministers für Finanzen zur Abgrenzung zwischen Hoheitsverwaltung und Wirtschaftsverwaltung bei Bezügen aus öffentlichen Kassen nach dem österreichisch-liechtensteinischen Doppelbesteuerungsabkommen mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt; keine Bedenken gegen den Inhalt der Verordnung

Rechtssatz

Daß durch den Erlaß des Bundesministers für Finanzen vom 19.09.89, AÖF 281/1989, die Rechtslage neu gestaltet wird, ergibt sich schon daraus, daß der Behörde nicht etwa freigestellt wird, einer Rechtsmeinung des Bundesministers zu folgen oder nicht, sondern die Äußerung als eine "Regelung" verstanden werden will, die "ab 01.01.90 anzuwenden" ist und die Behörde verpflichtet, entgegen der bisherigen Praxis die in den Anlagen aufgezählten Betriebe öffentlich-rechtlicher Körperschaften als Betriebe land- und forstwirtschaftlicher oder gewerblicher Art im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens zu behandeln. Es ist damit der Behörde - und zwar unabhängig davon, ob sie eine Klärung der Rechtslage in diesem Sinn selbst angestrebt hat oder nicht - rechtens verwehrt, im Rückgriff auf das Gesetz (den Staatsvertrag) im Einzelfall künftig zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

Der Erlaß hätte daher als Rechtsverordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden müssen. Er ist folglich aufzuheben.

Es sei jedoch festgehalten, daß beim Verfassungsgerichtshof aus Anlaß der genannten Beschwerdefälle keine Bedenken gegen den Inhalt der Verordnung entstanden sind und daß der Gerichtshof kein Hindernis sieht, eine Verordnung dieses Inhaltes zu erlassen. Auch Maßnahmen zur Angleichung in- und ausländischer Besteuerung oder zur Erzielung einer dem Grundsatz der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung nach §48 BAO haben im Falle eines nach allgemeinen Merkmalen umschriebenen Adressatenkreises in Gestalt einer Verordnung zu ergehen.

Entscheidungstexte

  • V 98-103/92
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.03.1993 V 98-103/92

Schlagworte

VfGH / Prüfungsgegenstand, Verordnungsbegriff, Verordnung Kundmachung, RechtsV, VerwaltungsV, Doppelbesteuerung, Kundmachung Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:V98.1992

Dokumentnummer

JFR_10069689_92V00098_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten