RS Vwgh 1995/12/20 95/01/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1995
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1965 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/01/0141 E 21. Oktober 1987 RS 1(hier: ein Omnibuslenker der Verkehrsbetriebe)

Stammrechtssatz

Bei der Bedachtnahme auf Vorstrafen eines Einbürgerungswerbers ist es unerheblich, ob die Verstöße Bundes- oder Landesrecht berühren, ob sie von Gerichten oder von Verwaltungsbehörden geahndet wurden und ob es sich um Rechtsverletzungen gehandelt hat, die der allgemeinen Sicherheitspolizei oder dem Bereich einer besonderen Verwaltungspolizei zuzuordnen sind. Ausschlaggebend ist, ob es sich bei den den Vorstrafen zu Grunde liegenden Rechtsverletzungen um solche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Einbürgerungswerber werde möglicherweise auch in Zukunft wesentliche, zur Abwehr von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen, für die allgemeine Sicherheit sowie für die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Rechtsvorschriften missachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995010105.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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