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41 Innere AngelegenheitenLeitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Versagung der Erteilung eines Sichtvermerks infolge denkunmöglicher Anwendung von aus Anlaß der vorliegenden Beschwerden geprüften und nicht als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmungen des PaßG 1969Rechtssatz
Die Behörde ging in den bekämpften Erledigungen davon aus, daß sie sich bei Vollziehung des §25 Abs3 litd bzw des §25 Abs3 lite PaßG 1969 nicht damit auseinanderzusetzen habe, ob durch die Sichtvermerksversagung das Privat- und Familienleben der Sichtvermerkswerber tangiert wird. In dem zu B789/92 angefochtenen Bescheid bringt sie diese Auffassung explizit zum Ausdruck. In den übrigen Fällen wird die erwähnte Frage zwar nicht erörtert, jedoch mußten der Behörde die familiären und privaten Bindungen der Beschwerdeführer - wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt - bekannt gewesen sein.
Diese Interpretation des §25 Abs3 litd und lite PaßG 1969 durch die belangte Behörde unterstellt dem Gesetz fälschlicherweise einen verfassungswidrigen Inhalt (vgl. E v 13.03.93, G212-215/92). Die angefochtenen Bescheide waren sohin wegen Widerspruchs zu Art8 EMRK aufzuheben.Diese Interpretation des §25 Abs3 litd und lite PaßG 1969 durch die belangte Behörde unterstellt dem Gesetz fälschlicherweise einen verfassungswidrigen Inhalt vergleiche E v 13.03.93, G212-215/92). Die angefochtenen Bescheide waren sohin wegen Widerspruchs zu Art8 EMRK aufzuheben.
(Ebenso: E v 17.03.93, B1769/92 ua.).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Paßwesen, Auslegung verfassungskonforme, Privat- und Familienleben, Sichtvermerk, VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B509.1992Dokumentnummer
JFR_10069687_92B00509_01