RS Vwgh 1995/12/20 95/03/0310

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Veröffentlicht am 20.12.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §871;
AVG §13 Abs1;
AVG §37;
AVG §63 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Rechtswirkamkeit einer Prozeßhandlung ist - bei gegebener Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit des Handelnden und Einhaltung der vorgeschriebenen Form (Hinweis E 21.1.1988, 88/02/0002-0005, VwSlg 12616/1988) nur die Erklärung des Willens maßgebend; auf die ihr zugrundegelegenen Absichten und Beweggründe kommt es nicht an. Parteienerklärungen im Verfahren sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (Hinweis E 24.1.1994, 93/10/0192). Ein Irrtum ist somit nicht geeignet, die Rechtswirksamkeit einer Prozeßhandlung auszuschließen, mit der - lediglich - der ein Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückgezogen wird. Anders verhält es sich, wenn die Prozeßerklärung auch den Verzicht auf den dem zurückgezogenen Begehren zugrundeliegenden, im öffentlichen Recht wurzelnden Rechtsanspruch selbst umfaßt (Hinweis E 30.6.1977, 361/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030310.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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