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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z15;Rechtssatz
Das Ortsgebiet iSd § 84 Abs 2 StVO wird durch die Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 15 StVO festgelegt. Demnach ist unter Ortsgebiet das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" zu verstehen. Entscheidend dafür, daß Werbungen bzw Ankündigungen vom Verbot des § 84 Abs 2 StVO
umfaßt sind, ist daher deren Anbringung an Straßen, die zu einem Straßennetz gehören, das außerhalb eines von den genannten Hinweiszeichen umschlossenen Gebietes liegt, innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand, unabhängig davon, ob der Anbringungsort geographisch noch zum Stadtgebiet gehört.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993030021.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012