RS Vwgh 1995/12/20 93/03/0021

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Veröffentlicht am 20.12.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z15;
StVO 1960 §84 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Ortsgebiet iSd § 84 Abs 2 StVO wird durch die Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 15 StVO festgelegt. Demnach ist unter Ortsgebiet das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" zu verstehen. Entscheidend dafür, daß Werbungen bzw Ankündigungen vom Verbot des § 84 Abs 2 StVO

umfaßt sind, ist daher deren Anbringung an Straßen, die zu einem Straßennetz gehören, das außerhalb eines von den genannten Hinweiszeichen umschlossenen Gebietes liegt, innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand, unabhängig davon, ob der Anbringungsort geographisch noch zum Stadtgebiet gehört.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993030021.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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