RS Vwgh 1995/12/21 95/07/0160

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Veröffentlicht am 21.12.1995
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Index

L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §11 Abs2;
GSGG §12 Abs1;
GSLG Slbg §13 Abs3;
GSLG Slbg §14 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Anteilsbemessung nach einer von Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft geschlossenen, mit agrarbehördlichem Bescheid genehmigten Übereinkommen ist für jemanden, der am Zustandekommen dieses Übereinkommens nicht beteiligt war und nach § 13 Abs 3 Slbg GSLG in die Bringungsgemeinschaft einbezogen werden soll, nicht bindend. Das Vorliegen dieser Vereinbarung kann nicht dazu führen, daß bei der Bemessung der Anteile des nach dieser Bestimmung in die Bringungsgemeinschaft Einzubeziehenden die Kriterien des § 14 Abs 2 Slbg GSLG außer acht gelassen werden. Erforderlichenfalls sind auch die Anteile der bisherigen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft aus Anlaß der Einbeziehung des neuen Mitgliedes zu ändern, wenn sonst eine dem Gesetz entsprechende Anteilsbemessung des neuen Mitgliedes nicht erreicht werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070160.X06

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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