RS Vwgh 1995/12/21 95/07/0023

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Veröffentlicht am 21.12.1995
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Index

L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §68 Abs1;
FlVfGG §10 Abs2;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs6;
FlVfGG §8;
FlVfLG Bgld 1970 §103 Abs1 litb;
FlVfLG Bgld 1970 §103 Abs2;
FlVfLG Bgld 1970 §104 Abs1 idF 1979/055;
FlVfLG Bgld 1970 §17 Abs1;
FlVfLG Bgld 1970 §17 Abs2;
FlVfLG Bgld 1970 §17 Abs6;
FlVfLG Bgld 1970 §25;
FlVfLG Bgld 1970 §8 idF 1979/055;

Rechtssatz

Ein vom Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft beschlossener Beitragsschlüssel iSd § 104 Abs 1 Bgld FlVfLG 1970 idF 1979/55 iVm § 103 Abs 1 lit b und § 103 Abs 2 Bgld FlVfLG 1970 ist nicht Teil des nach § 17 Abs 6 Bgld FlVfLG 1970 zu erlassenden Bescheides. Mit diesem Bescheid wird lediglich über die Frage abgesprochen, welche Anlagen als solche nach § 17 Abs 1 Bgld FlVfLG 1970 zu errichten sind. Allein in diesem Umfang ist der Bescheid über die gemeinsamen Anlagen der Rechtskraft fähig. Daß ein vom Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft beschlossener Beitragsschlüssel rechtlich nicht Bestandteil des Bescheides über den Plan der gemeinsamen Anlagen sein kann, folgt auch daraus, daß dieser Schlüssel gemäß § 104 Abs 1 Bgld FlVfLG 1970 idF 1979/55 jedenfalls in seiner endgültigen Fassung nach dem Verhältnis der Werte der Grundabfindungen festzulegen ist, welche aber dann, wenn der Plan der gemeinsamen Anlagen - wie im Beschwerdefall - vor der Erlassung des Zusammenlegungsplanes erlassen wird, zwangsläufig noch gar nicht feststehen können.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070023.X02

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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