RS Vwgh 1995/12/21 95/07/0035

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Veröffentlicht am 21.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs6;

Rechtssatz

Der VwGH hat in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, eine Bewilligung dürfe nur dann versagt werden, wenn die Beeinträchtigung eines bestehenden Rechtes im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen wird. Die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung genügt nicht (Hinweis E 19.6.1970, 1363/69, VwSlg 7821 A/1970; E 8.6.1982, 82/07/0006; E 14.6.1983, 83/07/0026). Eine Analyse dieser Erkenntnisse zeigt jedoch, daß sie keine Fälle betreffen, in denen durch die konsenslose und damit rechtswidrige Vornahme einer bewilligungsbedürftigen Maßnahme ein Zustand geschaffen wurde, der eine Beantwortung der Frage nach den Auswirkungen dieser Maßnahme auf fremde Rechte nicht mehr ermöglicht. Diese Erkenntisse sind daher auf derartige Fälle nicht anwendbar.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070035.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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