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L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege SalzburgNorm
GSGG §11 Abs2;Rechtssatz
Mit der Anordnung, daß die Agrarbehörde die Eigentümer von Grundstücken auch dann in eine Bringungsgemeinschaft einzubeziehen hat, wenn ein diesbezüglicher Antrag von der betreffenden Bringungsgemeinschaft gestellt wird, räumt § 13 Abs 3 Slbg GSLG die Möglichkeit einer zwangsweisen Einbeziehung von Grundstückseigentümern in eine Bringungsgemeinschaft ein, wäre doch sonst die Einräumung eines Antragsrechtes für die Bringungsgemeinschaft neben dem Antragsrecht des Grundstückseigentümers sinnlos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070160.X01Im RIS seit
12.11.2001