RS Vwgh 1995/12/21 95/07/0160

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Veröffentlicht am 21.12.1995
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Index

L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §11 Abs2;
GSLG Slbg §13 Abs3;

Rechtssatz

Mit der Anordnung, daß die Agrarbehörde die Eigentümer von Grundstücken auch dann in eine Bringungsgemeinschaft einzubeziehen hat, wenn ein diesbezüglicher Antrag von der betreffenden Bringungsgemeinschaft gestellt wird, räumt § 13 Abs 3 Slbg GSLG die Möglichkeit einer zwangsweisen Einbeziehung von Grundstückseigentümern in eine Bringungsgemeinschaft ein, wäre doch sonst die Einräumung eines Antragsrechtes für die Bringungsgemeinschaft neben dem Antragsrecht des Grundstückseigentümers sinnlos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070160.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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